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Allgemeine Geschäftsbedingungen · General Sales Conditions
VII. Haftung des Lieferers, Haftungs- typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Alle sonstigen Rechte an der Software und
ausschluss Schaden. den Dokumentationen einschließlich der
1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim
Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehler- Software lieferanten. Die Vergabe von Unter-
hafter Vorschläge oder Beratungen, die vor VIII. Verjährung lizenzen ist nicht zulässig.
oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder
durch die schuldhafte Verletzung anderer Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
vertraglicher Nebenverpfl ichtungen – insbe- Rechtsgründen auch immer – verjähren in
sondere Anleitung für Bedienung und Wartung 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem
nach Abschnitt VII.2. gelten die gesetzlichen
Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich
des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines das für die Rechtsbeziehungen inländischer
vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche Bauwerks oder für Liefergegenstände, die Parteien untereinander maßgebliche Recht
des Bestellers die Regelungen der Abschnitte entsprechend ihrer üblichen Verwendungs- der Bundesrepublik Deutschland.
VI und VII.2. weise für ein Bauwerk verwendet wurden 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand haben. Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer
selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des
aus welchen Rechtsgründen auch immer – Bestellers Klage zu erheben.
nur IX. Softwarenutzung
– bei Vorsatz, Soweit im Lieferumfang Software enthalten XI. Besondere Bedingungen für Bearbeitungs-
– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließ- verträge (Fertigstellung, Aufarbeitung,
Organe oder leitender Angestellter, liches Recht eingeräumt, die gelieferte Soft- Umarbeitung oder Wiederherstellung
ware einschließlich ihrer Dokumentationen von Werkzeugen)
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, zu nutzen. Ergänzend zu oder abweichend von den
Körper, Gesundheit, Sie wird zur Verwendung auf dem dafür Lieferbedingungen gilt für Bearbeitungs-
– bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen be stimmten Liefergegenstand überlassen. verträge:
hat, Eine Nutzung der Software auf mehr als 1. Für das Verhalten des an den Bearbeiter
– im Rahmen einer Garantiezusage, einem System ist untersagt. eingesandten Materials übernimmt dieser
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, Der Besteller darf die Software nur im gesetz- keine Haftung. Sein Anspruch auf Vergütung
lich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG)
soweit nach Produktionshaftungsgesetz vervielfäl tigen, überarbeiten, übersetzen oder bleibt unberührt.
für Personen- oder Sachschäden an privat von dem Objektcode in den Quellcode um- 2. Wird das Material bei der Bearbeitung durch
genutzten Gegenständen gehaftet wird. wandeln. Der Besteller verpfl ichtet sich, Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar,
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Herstellerangaben – insbesondere Copyright- entfällt sein Vergütungsanspruch.
Vertragspfl ichten haftet der Lieferer auch Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne Der Schadensersatzanspruch des Bestellers
bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender vorherige ausdrückliche Zustimmung des richtet sich nach Abschnitt VII.2. der Liefer-
Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, Lieferers zu verändern. bedingungen.
in letzterem Fall begrenzt auf den vertrags-
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